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JStVollzG NRW

§ 46 Vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/46#abs-1 (1) Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 42) gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/46#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Entlassung können die Gefangenen für die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen über § 42 Absatz 3 hinaus bis zu zwei Wochen Langzeitausgang erhalten. Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, kann innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Vollzugsöffnende Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können nicht nebeneinander gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/46#abs-3 (3) Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen. § 42 Absatz 1, 6 bis 9 sowie § 44 dieses Gesetzes und § 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

§ 45 § 47